Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0109
Im Falle der Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid (hier: Einleitungsbeschluß nach Paragraph 123, BDG 1979) einer Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) reicht die Vorlage der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung aus, sodaß kein Ersatz der Stempelmarken für eine entbehrliche (hier: dritte) Ausfertigung der Beschwerde gebührt.