Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

91/09/0109

Rechtssatz

Entspricht der angefochtene Einleitungsbeschluß in seinem Aufbau auch nicht den Bestimmungen des AVG (Gliederung in Spruch und Begründung), so müßte dies allein allerdings noch nicht zu dessen Aufhebung führen, wenn dieser nur insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließe, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des (hier: mittlerweile pensionierten) Beamten die Disziplinarkommission die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt, worauf sie diese Sachverhaltsannahme (im Verdachtsbereich) stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt.