Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0103

Rechtssatz

Eine Bindung der Disziplinarkommission an den von der Dienstbehörde in der von ihr erstatteten Anzeige nach Paragraph 84, StPO bzw an den von der Verwaltungsstrafbehörde geäußerten Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung besteht nicht. Die Disziplinarkommission hat sich aber bei einer Anzeigeerstattung durch die Dienstbehörde mit den vorgebrachten Verdachtsmomenten auseinanderzusetzen. Kommt sie zur Auffassung, daß ein derartiger Verdacht offenkundig nicht vorliegt und gelangt sie bei hinreichend geklärtem Sachverhalt zur Rechtsansicht, daß dieser offenkundig keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung bietet oder eine solche nicht nachgewiesen werden kann, dann muß mit Einstellung des Disziplinarverfahrens (nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979) vorgegangen und es darf kein Einleitungsbeschluß gefaßt werden (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0121).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/09/0104

91/09/0106

91/09/0105