Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0103
Ziel des Paragraph 114, Absatz eins, BDG 1979 ist es, den Vorrang des Strafverfahrens vor einem in gleicher Sache eingeleiteten Disziplinarverfahren festzulegen. Unterbrochen werden kann bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in jedem Verfahrensabschnitt nach erfolgter Einleitung (arg: ... "während des Disziplinarverfahrens ..."). Diese Bestimmung will ähnlich wie Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 im Interesse der Rechtssicherheit widersprüchliche Entscheidungen in Strafverfahren und Disziplinarverfahren vermeiden. Ferner dient die Unterbrechung des Disziplinarverfahrens auch dem Schutz des Beamten, weil vermieden werden soll, daß dieser sich in verschiedenen Verfahren gleichzeitig verteidigen muß. Tieferer Sinn dieser Regelung, gerade dem Strafverfahren den Vorrang zuzugestehen, ist es zudem, zweckdienlich anzuerkennen, daß die mit der Aufklärung befaßten Stellen (Staatsanwaltschaften mit polizeilichem Apparat, Strafgerichte) die besseren Möglichkeiten zur Sachaufklärung und in der Regel auch die größere Erfahrung dazu besitzen, als das in der Regel bei den Disziplinarbehörden der Fall sein wird (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0191). Hier könnte sich uU eine nebeneinanderlaufende Ermittlungstätigkeit nachteilig für die Sachaufklärung überhaupt auswirken und das Aufklärungsziel gefährden. Auch steht es im Interesse der Disziplinarbehörden, diese "Vorklärung" abzuwarten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/09/0104
91/09/0106
91/09/0105