Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0103
Nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch zu machen. Einen zurückverweisenden Bescheid iS dieser Gesetzesbestimmung muß entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (Hinweis E 9.1.1963, 23/61, VwSlg 5934 A/1963; E 17.9.1985, 85/07/0117).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/09/0104
91/09/0106
91/09/0105