Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0095

Rechtssatz

Im Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG als auch das Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG möglich

(Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141).