Verwaltungsgerichtshof
30.08.1991
91/09/0095
Im Bereich des AuslBG ist sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG als auch das Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG möglich
(Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141).