Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0095

Rechtssatz

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Gastgewerbebetrieb über die übliche familiäre Hilfe hinausgeht.