Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0086
Wird der objektive Geschehensablauf richtig vorgestellt und erstreckt sich der Irrtum (hier: der Besch war der Meinung, daß die für den vorangegangenen Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung auch für das gegenständliche Arbeitsverhältnis Gültigkeit habe) nur darauf, daß das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Im Rahmen der Strafbemessung (nur diese ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde) wiegt aber der Schuldvorwurf in einem solchen Falle jedoch nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewußtsein gehandelt hätte. Die Qualifikation des dem Besch unterlaufenen Irrtums als Milderungsgrund ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.