Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0086
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9
Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.