Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0085
Dem Umstand der Nichterteilung der einhelligen Zustimmung zur Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung muß für sich allein keine die Abweisung des Antrages tragende Bedeutung zukommen, zumal dann, wenn sich auch nicht feststellen läßt, aus welchen Überlegungen der Verwaltungsausschuß zu diesem Ergebnis gelangte. Eine solche Antragsabweisung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn in einem unter Mitwirkung der antragstellenden Partei durchgeführten mängelfreien Verfahren festgestellt worden wäre, daß im Antragsfall die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG oder des Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG nicht vorliegen. Sind diese Voraussetzungen gegeben und würde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gleichzeitig aber eine Überschreitung der Landeshöchstzahl bewirken, so ersetzt die einhellige Befürwortung der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AuslBG die Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 4 AuslBG. Liegt eine solche einhellige Befürwortung nicht vor, so hat die Beh das Vorliegen der weiteren Tatbestandserfordernisse festzustellen.