Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0085
Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG gegeben sind, kommt der Frage der Ersatzkraftstellung wesentliche Bedeutung zu, weil hinsichtlich der Prüfung der Arbeitsmarktlage im Paragraph 4 b, AuslBG festgelegt ist, daß die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung dann zuläßt, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der im Paragraph 4 b, Ziffer eins bis 3 AuslBG genannten Personen vermittelt werden können
(Hinweis E 26.6.1991, 91/09/0036).