Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0085
Der VwGH hegt gegen die auf Grund des Paragraph 13 a, Ziffer 3, AuslBG ergangene Verordnung des BMAS, mit der für das Jahr 1991 Landeshöchstzahlen für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt worden sind (BGBl 1990/754), keine Bedenken.