Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0078

Rechtssatz

Maßgebend für die Einordnung unter den Beschäftigungsbegriff nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG ist, daß die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis E 11.7.1990, 90/09/0062; E 21.2.1991, 90/09/0160).