Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0068

Rechtssatz

Die Meldung der rechtswidrig erfolgten Einstellung der fünf beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte in Verbindung mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an das zuständige Arbeitsamt stellt einen Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Ziffer 16, zweiter Tatbestand StGB dar, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung - nicht zuletzt auch wegen der vergleichsweisen kurzen (im Beschwerdefall nur zur Erfüllung eines branchentypischen saisonbedingten kurzfristig bestehenden Arbeitskräftebedarfs) beabsichtigten Beschäftigung - wahrscheinlich war, daß der Besch unentdeckt geblieben wäre.