Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0068

Rechtssatz

Ausf, daß im Beschwerdefall die Tat (unerlaubte Beschäftigung von Ausländer) unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, und daher der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war.