Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0068
Ausf, daß im Beschwerdefall die Tat (unerlaubte Beschäftigung von Ausländer) unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen, und daher der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen war.