Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
91/09/0068
Ein subjektiver Arbeitskräftemangel des Arbeitgebers, der ausländische Arbeitnehmer beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung noch ein Befreiuungsschein ausgestellt worden ist, stellt, sofern kein Notstand iSd Paragraph 6, VStG vorliegt, keinen Schuldausschließungsgrund dar.