Verwaltungsgerichtshof
25.06.1992
91/09/0061
Da die bf Partei (diese ist ein ungarisches, staatliches Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Budapest, dem ein Unternehmenssitz in Österreich mangelt) jedenfalls nicht Arbeitgeber im Bundesgebiet iSd Paragraph 19, Absatz 3, AuslBG gewesen ist, fehlte ihr bereits die Berechtigung zur Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung. Diese Berechtigung stellt die Einstiegsvoraussetzung für das gesamte Verwaltungsverfahren dar; bei deren Fehlen hätte die Behörde mit Zurückweisung des Antrages vorzugehen gehabt. Daran ändert auch der Einwand der bf Partei nichts, das gesamte Verfahren sei auf eine Fehlinformation eines Bediensteten der Behörde erster Instanz zurückzuführen.