Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 4

Stammrechtssatz

Besteht ein Entgeltanspruch, so fehlt es an einer Tatbestandsvoraussetzung nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG. Aus der Angabe des Besch, er habe den Ausländern für die Zeit der Volontärstätigkeit ein Quartier zur Verfügung gestellt - daß durch eine besondere Absprache ein Bittleihverhältnis, Leihverhältnis oder Mietverhältnis abgeschlossen worden ist, hat der Besch nicht vorgebracht - , konnte unbedenklich der Wohnraumüberlassung der Charakter eines Naturallohnes zugemessen werden.