Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0055
Die Gegenschrift - dies gilt mangels einer Differenzierung auch für die mitbeteiligte Partei - ist nach Paragraph 36, Absatz 4, VwGG nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen, weshalb der Ersatz der Stempelgebühr nur für zwei Ausfertigungen gebührt.