Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0055
Der bloße Hinweis auf die rechtskräftige Bestrafung des Besch (im Beschwerdefall ist dieser Geschäftsführer einer KG, die zwei Hotels betreibt) nach dem AuslBG innerhalb der letzten fünf Jahre reicht wegen der im Hotelgewerbe und Gastgewerbe häufigen nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Verwendung ausländischer Arbeitnehmer für sich allein nicht aus, die Funktionstauglichkeit des betriebsinternen Kontrollsystems des Besch zu erschüttern.