Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Aus dem E des VwGH vom 5.2.1976, 1891/75, VwSlg 8982/A ist nicht abzuleiten, daß dem Objekt der Unterschutzstellung eine "überragende" Bedeutung zukommen muß, sondern nur, daß einem solchen Objekt eine durch die Meinung der Fachwelt qualifizierte Bedeutung zukommen muß, auf Grund derer die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Beh als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Sachverständigen zu lösen (Hinweis E 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg 10532/A).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108