Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Aus dem E des VwGH vom 5.2.1976, 1891/75, VwSlg 8982/A ist nicht abzuleiten, daß dem Objekt der Unterschutzstellung eine "überragende" Bedeutung zukommen muß, sondern nur, daß einem solchen Objekt eine durch die Meinung der Fachwelt qualifizierte Bedeutung zukommen muß, auf Grund derer die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Frage hat die Beh als Rechtsfrage für sich allein und unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen der Sachverständigen zu lösen (Hinweis E 14.9.1981, 81/12/0052, VwSlg 10532/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108