Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenen künstlerischem Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren (Hinweis E 16.12.1976, 1231/75).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108