Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108