Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Die Beh kann bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108