Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, nicht aber wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (Hinweis E 29.4.1947, 602/46, VwSlg 82/A).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108