Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG liegt nur vor, wenn die Behörde das Gesetz falsch auslegt, nicht aber wenn der von ihr angenommene Sachverhalt zur Wirklichkeit im Widerspruch steht (Hinweis E 29.4.1947, 602/46, VwSlg 82/A).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108