Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
91/09/0047
Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht
eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/09/0108