Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

91/09/0047

Rechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilagen römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozeßökonomie dadurch dienen, daß besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht

eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0248). Auch eine unrichtige Namensbezeichnung kann eine solche Unrichtigkeit iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG darstellen, wenn die Identität der Person feststeht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/09/0108