Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

91/09/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0173 9

Stammrechtssatz

Die bloße Erteilung von Weisungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen, reicht zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgt ist

(Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087).