Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Geschäftszahl

91/09/0039

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/09/0062 1

Stammrechtssatz

Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern in Österreich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG (soweit dies hier in Betracht kommt) in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (Litera a,) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Litera b,) erfolgen muß. Maßgeblich ist daher, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis Schnorr, AuslBG, 2 Auflage, S 22).