Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Geschäftszahl

91/09/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 6

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, daß im Falle einer Übertretung des AuslBG die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG grundsätzlich nicht in Betracht käme (Hinweis E 13.12.1990, 90/09/0141). Für den Beschwerdefall hat die belBeh das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe verneint, was schon im Hinblick darauf, daß der Besch in zwei Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.