Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Geschäftszahl

91/09/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/26 91/09/0039 4

Stammrechtssatz

Eine Entlohnung muß nicht unbedingt in Geld, sondern kann allenfalls auch natural erfolgen.