Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.1991

Geschäftszahl

91/09/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0034 E 6. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis E 13.9.1985, 84/08/0074, E 17.9.1986, 86/03/0100).