Verwaltungsgerichtshof
06.06.1991
91/09/0028
GRS wie 81/09/0078 E 24. November 1982 RS 1
Die Voraussetzung des ursächlichen Zusammenhanges ist bei allen Stufen der Pflegezulage so lange gleichartig zu beurteilen, als das Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, wie dies nach Paragraph 18, Absatz 2, KOVG 1957 bei der Stufe römisch fünf der Pflegezulage der Fall ist, wonach diese Leistung nur dann gebührt, wenn das die Hilflosigkeit verursachende Gebrechen für sich allein oder zusammen mit einem anderen auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Gebrechen einen derart schweren Gesamtleidenszustand darstellt, dass Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß erforderlich ist. (Hinweis auf E vom 11.12.1964, 0320/64, VwSlg 6517 A/1964).