Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

91/08/0193

Rechtssatz

Nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solche, sondern nur die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit können Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und damit Beitragsschuldner nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG sein.