Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
91/08/0193
Nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solche, sondern nur die Wohnungseigentümer in ihrer Gesamtheit können Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und damit Beitragsschuldner nach Paragraph 58, Absatz 2, ASVG sein.