Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
91/08/0193
GRS wie VwGH B 1991/02/27 89/03/0200 1
Macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der Bescheid aufgehoben wird oder nicht, so mangelt es an der Beschwerdeberechtigung, weil ein (subjektives) Recht nicht verletzt sein kann
(Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).