Verwaltungsgerichtshof
23.02.1993
91/08/0170
GRS wie VwGH E 1990/09/17 87/14/0030 1
Ein einem Vertreter widerfahrenes Ereignis gibt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldet eingetreten ist sowie für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar war. Ein Verschulden des Vertreters wird daher einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt.