Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

91/08/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 90/18/0009 1

Stammrechtssatz

Wohl kann das Fehlen von Beilagen an sich den Formgebrechen zugezählt werden (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze erster Band, Anmerkung 11 sowie die unter Nummer 18 dort abgedruckten Entscheidungen), jedoch kann von einem Formgebrechen dann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der Partei und der Beh strittig ist, ob eine Beilage als zur positiven Sacherledigung notwendig vorzulegen ist oder nicht.