Verwaltungsgerichtshof
25.01.1994
91/08/0131
Zu den nach Paragraph 13, AVG zu behebenden Formgebrechen zählen etwa das Fehlen einer Vollmacht, das Fehlen von Belegen eines Antrages ganz allgemein, wie Pläne, Grundbuchsauszug usw, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Die Nichtvorlage der vom Versicherten geforderten Unterlagen (hier: Einkommensteuerbescheide, Gesellschaftsvertrag und neueste Bilanz, Schuldtilgungsnachweise) kann daher nicht als "Formgebrechen" nach Paragraph 13, AVG angesehen werden, zumal Paragraph 2, Absatz eins, der gemäß Paragraph 76, Absatz 6, ASVG erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung die bloße Vorlage "entsprechender" Nachweise verlangt.