Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1994

Geschäftszahl

91/08/0131

Rechtssatz

Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muß der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0284). Als eine solche Verwaltungsvorschrift kommen die gemäß Paragraph 76, Absatz 6, ASVG vom Hauptverband mit Zustimmung des BMAS erlassenen Richtlinien zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung in Betracht.