Verwaltungsgerichtshof
24.11.1992
91/08/0104
Auch Bezüge, die nicht schon während des Dienstverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung oder nachher gewährt werden, sind von der Unterstellung unter den Entgeltsbegriff des Paragraph 49, ASVG nicht ausgeschlossen (Hinweis E 17.5.1961, 1691/60). Dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG würde es widersprechen, wenn man in jenen Fällen, in denen nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Nachzahlung von Bezügen (hier Jahresprämie) durch den Dienstgeber erfolgt, diese nur deswegen nicht als Entgelt ansehen wollte, weil sie erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden seien. Im übrigen findet sich im ASVG auch keine Bestimmung, aus der erschlossen werden könnte, daß eine Beitragsvorschreibung FÜR Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses, das ebenso wie die aus ihm resultierende Pflichtversicherung bereits beendet worden ist, unzulässig wäre.