Verwaltungsgerichtshof
17.11.1992
91/08/0091
Im Bereich des B-KUVG kann der Versicherte selbst nicht Leistungen aus der Krankenversicherung für den Angehörigen beanspruchen. Die sich für ihn aus einer Nichtgewährung allenfalls ergebenden Rückwirkungen in wirtschaftlicher Hinsicht vermögen eine solche Anspruchsberechtigung nicht zu begründen (Hinweis Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 3.12.1979, VfSlg 8684). Demnach kommt die Antragsberechtigung nach Paragraph 129, B-KUVG in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG nicht dem Versicherten, sondern lediglich dem Angehörigen zu. Das gilt aber nicht nur für konkrete Leistungsbegehren, sondern auch für den Antrag auf Feststellung der Angehörigeneigenschaft.