Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1992

Geschäftszahl

91/08/0091

Rechtssatz

Durch die ausdrückliche Aufnahme der "Angehörigeneigenschaft (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG)" in den Katalog der Vorfragen, über die als Hauptfragen im Verfahren in Verwaltungssachen zu entscheiden ist, in Paragraph 74, Absatz eins, ASGG hat der Gesetzgeber klargestellt, daß es sich - entgegen der vor dem Inkrafttreten des ASGG vertretenen Auffassung - nunmehr hiebei um eine auch außerhalb eines konkreten Leistungsverfahrens der Feststellung von Rechten und Pflichten dienende, zumindest über Antrag eines der im Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG genannten Personen einer Hauptfragenentscheidung zugängliche Angelegenheit handelt. An einer derartigen bescheidmäßigen Klärung schon vor Einleitung eines konkreten Leistungsverfahrens ist ja dem Versicherten bzw dem Angehörigen ein rechtliches Interesse nicht abzusprechen.