Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
91/08/0065
Der Umstand, daß die einzelnen Mitglieder des Kollegialorganes, die an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter der Erledigung keinen Einfluß (hier: Intimierungsbescheid).