Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

91/08/0065

Rechtssatz

Der Umstand, daß die einzelnen Mitglieder des Kollegialorganes, die an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter der Erledigung keinen Einfluß (hier: Intimierungsbescheid).