Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

91/08/0065

Rechtssatz

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG spielt es keine Rolle, wo auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden placiert ist.