Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Rechtssatz

Der Grundsatz der Individualität liegt als Wesensmerkmal auch der modernen Sozialhilfe zugrunde. Er hat auch im Falle eines gemeinsamen Haushaltes jedenfalls dann vorrangig zu gelten, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Hilfebedürftige volljährig ist, seine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch wieder verloren hat, und der unterhaltsverpflichtete Angehörige zwar selbst nicht hilfebedürftig, aber zur Reichung des Unterhaltes gegenüber dem Unterhaltsberechtigten nicht in der Lage ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992