Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Rechtssatz

Dem Hilfesuchenden ist zuzumuten, einen Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts zumindest aufzufordern und gegebenenfalls auch von bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln Gebrauch zu machen (Hinweis E 9.5.1989, 89/11/0029).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992