Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
91/08/0004
Dem Hilfesuchenden ist zuzumuten, einen Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts zumindest aufzufordern und gegebenenfalls auch von bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln Gebrauch zu machen (Hinweis E 9.5.1989, 89/11/0029).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/08/0093 E 17. September 1991
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0185 E 20. Februar 1992