Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
91/08/0004
AusfzF, wieso dem Gesetzgeber des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht unterstellt werden kann, daß er seinem in Paragraph eins, Absatz eins, SHG Krnt normierten Anliegen in vollem Umfang nur dann Rechnung trägt, wenn der betreffende Hilfesuchende nicht mit einer Person in Hausgemeinschaft lebt, die zum Kreis der - abstrakt - unterhaltspflichtigen Personen zählt, andernfalls, wenn dieser Unterhaltspflichtige selbst keiner Hilfe bedarf, der andere anstelle einer Sozialhilfeleistung auf einen - durch Sozialhilfe an den Unterhaltspflichtigen erst ermöglichten - Unterhaltsanspruch verwiesen würde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/08/0093 E 17. September 1991
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0185 E 20. Februar 1992