Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Rechtssatz

AusfzF, wieso dem Gesetzgeber des Kärntner Sozialhilfegesetzes nicht unterstellt werden kann, daß er seinem in Paragraph eins, Absatz eins, SHG Krnt normierten Anliegen in vollem Umfang nur dann Rechnung trägt, wenn der betreffende Hilfesuchende nicht mit einer Person in Hausgemeinschaft lebt, die zum Kreis der - abstrakt - unterhaltspflichtigen Personen zählt, andernfalls, wenn dieser Unterhaltspflichtige selbst keiner Hilfe bedarf, der andere anstelle einer Sozialhilfeleistung auf einen - durch Sozialhilfe an den Unterhaltspflichtigen erst ermöglichten - Unterhaltsanspruch verwiesen würde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992