Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0078 E 25. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Vorgehen der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, bei dem über einen Parteienantrag zu entscheiden ist, wird der Verpflichtung der Behörde zur "Entscheidung in der Sache" nicht entsprochen, wenn zwar der mittels Berufung angefochtene erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird, im übrigen aber ein Abspruch über den dem Bescheid zugrunde liegenden Antrag der Partei unterbleibt (Hinweis E 14.2.1984 83/04/0176).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992