Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
91/08/0004
Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist jener Bescheid der Berufungsbehörde belastet, der einen (in derselben Sache ergangenen) neuerlichen erstinstanzlichen Bescheid, unter Mißachtung der eigenen, letztinstanzlichen Entscheidung, nicht aus Anlaß der Berufung gem Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behebt, sondern die Berufung mangels Parteistellung zurückweist. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, daß der spätere erstinstanzliche Bescheid der erfolgreichen Anfechtung des im ersten Verfahren ergangenen - letztinstanzlichen - Bescheides entgegenstünde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/08/0093 E 17. September 1991
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0185 E 20. Februar 1992