Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1991

Geschäftszahl

91/08/0004

Rechtssatz

Mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist jener Bescheid der Berufungsbehörde belastet, der einen (in derselben Sache ergangenen) neuerlichen erstinstanzlichen Bescheid, unter Mißachtung der eigenen, letztinstanzlichen Entscheidung, nicht aus Anlaß der Berufung gem Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG behebt, sondern die Berufung mangels Parteistellung zurückweist. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ergibt sich daraus, daß der spätere erstinstanzliche Bescheid der erfolgreichen Anfechtung des im ersten Verfahren ergangenen - letztinstanzlichen - Bescheides entgegenstünde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/08/0093 E 17. September 1991

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

91/08/0185 E 20. Februar 1992