Verwaltungsgerichtshof
17.09.1991
91/08/0004
Der VwGH hat die Rechtmäßigkeit eines bei ihm angefochtenen Bescheides nach jener Sachlage und Rechtslage zu beurteilen, wie sie sich der belBeh im Zeitpunkt ihrer Entscheidung dargestellt hat (Hinweis E 7.7.1948, 636/47, VwSlg 484 A/1948, sowie E VS 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967). Es ist daher für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des zweitangefochtenen (älteren) Bescheides ohne Bedeutung, welches weitere Schicksal der (jüngere) erstangefochtene Bescheid erleidet, weil bei Prüfung des späteren Bescheides zunächst von der formellen Rechtskraft des früheren Bescheides auszugehen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/08/0093 E 17. September 1991
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0185 E 20. Februar 1992