Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

91/07/0168

Rechtssatz

Daß die mittels einer Verrieselungsanlage ausgebrachten Abwässer aus einem Schlachtbetrieb stammen, hindert für sich allein weder, daß ihre Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen der landwirtschaftlichen Bodennutzung zugeordnet werden kann, noch steht dies der Annahme einer normalen (iSd Paragraph 3, Litera d,) Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla-Ager, LGBl OÖ 1978/8) Bodennutzung entgegen. Der Begriff "Bodennutzung" umfaßt nicht nur die Ausbringung von Stoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst angefallen sind, sondern auch zB künstliche Düngung (Hinweis Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S 181, Anmerkung 6 zu Paragraph 32,).