Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1992

Geschäftszahl

91/07/0168

Rechtssatz

Die Grundwasserschongebietsverordnung Vöckla Ager, LGBl OÖ 1978/8 stützt sich auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG. Paragraph 34, Absatz 2, WRG ermächtigt den LH, bei Zutreffen der in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen durch Verordnung Maßnahmen einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die nach dem WRG selbst nicht bewilligungspflichtig sind. Während nämlich

Paragraph 32, Absatz eins, WRG eine Bewilligungspflicht nur dann statuiert, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, die bloße Möglichkeit einer Einwirkung dagegen noch keine Bewilligungspflicht auslöst, genügt nach Paragraph 34, Absatz 2, WRG die bloße Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungpflicht zu unterwerfen. Die Schutzgebietsverordnung schafft daher zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände.